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Da das Betreiben einer Webcam im öffentlichen Bereich auch kein rechtsfreier Raum, gelten hier bestimmte Bedingungen.
Ein kleiner Auszug im Anhang.

Für mich sind folgende Punkte massgeblich und wurden, denke ich, eingehalten:

- durch die Auflösung des Livestreams sollte es nicht möglich sein, etwaige Kennzeichen oder Personen eindeutig zu erkennen
- das Livebild mit einer besseren Auflösung wird nur in grösseren Abständen (1 oder 10min) aktualisiert
- Privatgrundstücke und -gebäude sind nur an kleinen unwesentlichen Stellen abgebildet, die keinen Rückschluss auf deren Nutzung zulassen
- Kamera wird ausschliesslich aus Spass an der Technik betrieben und soll Besuchern dienen, die aktuelle Wetterlage in Beucha zu "erkunden".
- die Kamera wird nicht zu Beobachtungs- oder Überwachungszwecken eingesetzt und es werden durch mich als Betreiber keine Aufzeichnungen von öffentlichen Strassen und begehbaren Wegen sowie Hauseingängen und -zufahrten angefertigt.
- auf archivierte Webcam Bilder von Drittanbietern habe ich keinen Einfluss

Sollte sich doch jemand durch die Kamera gestört fühlen und sie als Eingriff in seine Privatsphäre empfinden,
bitte sich umgehend mit mir in Verbindung setzen.

 

Webcams in öffentlich-zugänglichen Räumen - was ist zu beachten?


Ein Beitrag in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz
Stand: 21.05.2012

Die rechtlichen Aspekte beim Einsatz einer Webcam in öffentlich zugänglichen Räumen sind für Unternehmen und Veranstalter (Nicht-öffentliche Institutionen) genau zu prüfen. Ein öffentlich zugänglicher Raum ist jeder Bereich, der ohne bestimmte Erfordernis betreten werden kann. Dazu zählen Innenräume von öffentlichen zugänglichen Gebäuden und Außenbereiche, wie Straßen und Parkplätze. Mit einer Webcam aufgenommenen Bilder präsentieren die gezeigten Orte und sind für jeden mit einem Internetanschluss erreichbar. Betreiber solcher Internetkameras müssen die Bundesdatenschutz- und Persönlichkeitsgesetze wahren.

Eine Anmeldung bei der Datenschutzbehörde muss dann erfolgen, wenn die bewegten Bilder digital gespeichert werden, wovon bei Webcams nicht auszugehen ist. Anmeldepflicht besteht aber auch wenn eine Identifikation der abgebildeten Personen oder auch ein Personenbezug durch andere Details (zum Beispiel KFZ-Kennzeichen) möglich ist. Dann müssen Hinweise, welche deutlich sichtbar vor dem „überwachten“ Ort angebracht sind die Leute darauf aufmerksam machen. Diese Hinweise gelten als stillschweigende Einverständnis der Personen, welche den Ort betreten. Der Aufnahmebereich muss durch die Kennzeichnung genau erkennbar sein. Außerdem sollte der Winkel der Webcam so gewählt werden, dass Passanten an ihr Ziel gelangen können ohne durch die Linse erfasst zu werden. Wird die Hinweispflicht von dem Webcam-Betreiber nicht wahrgenommen, verstößt das gegen Persönlichkeits- und Datenschutzrecht.

Die einfachere Methode, um sich Anmeldung und Hinweise zu ersparen: Die Auflösung der Webcam so gering wählen, dass Gesichter und Details spezifischen Personen nicht zuzuordnen sind. Jetzt wird der Ort als Zweck der Aufnahme betrachtet und nicht das Individuum. Die auf dem Video sichtbaren Personen gelten dann rechtlich gesehen als Beiwerk zur Örtlichkeit. Somit befinden sich Betreiber von Webcams rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Das Persönlichkeitsrecht wird nicht verletzt, da eine Identifikation durch die herabgesetzte Qualität ausgeschlossen wird.

 

Allgemeines
 
Das Bereitstellen von Bildern auf einem Server zum Abruf über das Internet ist ein öffentliches Verbreiten. Mit den Bildern einer Webcam, bei denen meist die Aufnahmezeit mit angezeigt wird, können personenbezogene und urheberrechtlich geschützte Informationen übermittelt werden. Das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung ist spätestens dann berührt, wenn Personen erkennbar werden, die in die damit verbundene öffentliche Verbreitung und Zurschaustellung nicht eingewilligt haben, und ihnen - schlimmer noch - häufig überhaupt nicht bewusst ist, dass sie per Kamera beobachtet werden. Die Betreiber von Netzwerkkameras haben streng darauf zu achten, dass bei der Darstellung der Webcambilder die Rechte der beteiligten Personen nicht verletzt werden.
Das Medium Internet
Bei der Darstellung von Informationen im Internet handelt es sich um eine besondere Art der Veröffentlichung. Die Daten stehen bis zu 365 Tage im Jahr für 24 Stunden am Tag dem Zugriff offen. Sie sind weltweit - also auch in Ländern ohne Datenschutzbestimmungen (wie z.B. die USA) - voraussetzungslos abrufbar. Sie können mittels der im Internet operierenden Suchmaschinen relativ einfach aufgefunden werden. Sie können ohne größeren Aufwand und ohne das Wissen der möglicherweise betroffenen Personen beliebig kopiert, verändert und weiter verbreitet werden. Es ist praktisch unmöglich, einmal bekannt gegebene Daten zurückzuziehen oder ihre unrechtmäßige Weiterbearbeitung irgendwie zu stoppen. Die Risiken für den Missbrauch personenbezogener Daten sind bei einer Veröffentlichung im Internet erheblich größer als bei herkömmlichen Verbreitungen. Die Betreiber von Webcams tragen in diesem Sinne eine besondere Verantwortung.
Mögliche Rechtsverletzungen
Beim Einrichten einer Webcam sollten sie Folgendes beachten:
 
  • Urheberschutz
    Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen nur dann veröffentlicht werden, wenn die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in allen Fällen, in denen Aufnahmen mit identifizierbarem Personenbezug möglich sind, über die Webcam informiert werden, siehe auch Paragraph "Hinweispflicht"
  • Schutz der Privatsphäre
    Die Privatsphäre anderer darf durch die gezeigten Bilder nicht verletzt werden. Richten Sie Ihre Kamera nicht in den Garten oder auf die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung, auch wenn diese Orte aus Ihrer eigenen Wohnung oder von öffentlichen Standorten einsehbar sind. Dies berechtigt nicht die Veröffentlichung dieser Einsichten.
  • Personelle Bestimmbarkeit
    Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden kann, dass eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war. Die Identifikation kann dabei auch über ein personenbezogenes Kennzeichen, wie z.B. das Fahrzeugkennzeichen, erfolgen. Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist unbedingt zu vermeiden.
  • Gewalt
    Gewalttätige, den Krieg verherrlichende, volksverhetzende, menschenverachtende und jugendgefährdende Bilder dürfen grundsätzlich nicht im Internet veröffentlicht werden.

Webcams am Arbeitsplatz
Insbesondere kleinere Unternehmen gehen immer häufiger dazu über, ihre Internetauftritte durch Webcams attraktiver zu gestalten. Dabei werden Außenansichten der Firmengebäude, Eingangsbereiche, Parkplätze oder sogar Arbeitsplätze gezeigt. Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland besonders strengen Auflagen. Arbeitgeber sollten auf Webcams am Arbeitsplatz vollständig verzichten, solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Überwachung von Baustellen
Oft dient die Webcam dazu den Arbeitsfortschritt einer Baustelle über das Internet zu überwachen bzw. zu dokumentieren. Solange das mit Plandarstellungen oder einigen wenigen Bildern pro Tag erfolgt, stellen sich praktisch keine datenschutzrechtlichen Fragen. Sollten aber Webcams mit hohen Bildwiedergaberaten dafür eingesetzt werden, könnte eine Art der Bestimmbarkeit von betroffenen Personen entstehen: Arbeitnehmer auf identifizierbaren Großfahrzeugen (Lastwagen, besonderen Baumaschinen) könnten über diese Fahrzeuge für einen besonderen Personenkreis - Unternehmer, Arbeitgeber - identifizierbar werden. Zudem kann die Wiedergabe des Baufortschrittes zu einer unzulässigen Überwachung der auf der Baustelle beschäftigten Personen führen. Es ist also streng darauf zu achten, dass auf diesem Wege keine unzulässige Überwachung eingerichtet wird.
Webcams im Straßenverkehr
Bei Webcams mit Blick auf den Straßenverkehr empfiehlt es sich, den Standort der Kameras, den Bildausschnitt, die Brennweite der Objektive usw. so zu konfigurieren, dass durch die Aufnahmen die Verkehrsteilnehmer nicht über die Autonummer bestimmbar sind. Auch Fahrzeugaufschriften können zu einer Bestimmbarkeit der Verkehrsteilnehmer führen. Kann mit den oben genannten Einstellungsmöglichkeiten die Gefahr der Bestimmbarkeit nicht vermindert werden, so sollten statt Livebilder lediglich Standbilder im angemessenen Rhythmus ins Internet gestellt werden.
Hinweispflicht
Ist eine personelle Identifikation von Personen nicht auszuschließen, muss ein Hinweis auf die Webcam an allen Zugangswegen zum Aufnahmebereich gut erkennbar aufgestellt sein. Der Passant muss zudem darüber informiert werden, dass die Webcambilder für jedermann abrufbar ins Internet gestellt werden, dass er mit dem Betreten des Aufnahmebereichs seine Einwilligung zur Aufnahme und zum Einstellen der Bilder erteilt und dass er im Falle der Verweigerung seiner Einwilligung die Aufnahme vermeiden kann, indem er den Bereich nicht betritt. Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu achten. Befindet sich die Webcam z.B. an einer Stelle, die der Betroffene passieren muss, um zu seinem Ziel zu gelangen (z.B. Eingang von einer Sehenswürdigkeit), so liegt mangels Freiwilligkeit keine wirksame Einwilligung vor. Webcams müssen beispielsweise vor Sehenswürdigkeiten so aufgestellt werden, dass sie nicht den gesamten Eingangsbereich erfassen.
Was ist erlaubt?
Nach obiger Diskussion könnte man meinen, dass Internetkameras überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Das ist sicherlich nicht richtig. Völlig bedenkenlos sind in der Regel öffentliche Schauplätze aus angemessener Entfernung, Landschaftsaufnahmen, Panoramacameras, Messekameras, Wetterbeobachtungen, Aufnahmen in der eigenen Wohnung, Aufnahmen von Tieren (z.B. im Zoo) und alle Aufnahmen von Personen, die der Übertragung ausdrücklich zugestimmt haben oder sie möglicherweise sogar wünschen. Den meisten rechtlichen Problemen können Sie alleine dadurch aus dem Weg gehen, indem Sie Ihre Kamerabilder nicht der Öffentlichkeit präsentieren, sondern den Zugriff auf die Kamera mit Passwörtern schützen.